Ausgewählte Entscheidungen und Analysen aus den Rechtsgebieten der Kanzlei. Die vollständigen Beiträge finden Sie im Blog auf kuther.de.
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Die 10 jüngsten Beiträge
Dr. Jan Ludwig schließt sich Kuther & Partner an: Ein Anwalt mit Erfahrung, Empathie und unbedingtem Qualitätsanspruch
Im Februar 2023 ist Dr. Jan Ludwig als Partner bei Kuther & Partner eingetreten und verstärkt das Team um Thomas Kuther und Martin Feickert. Er hat als Rechtsanwalt in einer internationalen Großkanzlei und später in zwei mittelständischen Wirtschaftskanzleien in Frankfurt praktiziert.
Widerrufserklärung einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung
Die obergerichtliche Rechtsprechung und der überwiegende Teil der Literatur hält die Mitteilung des Widerrufsgrundes für erforderlich – insbesondere deshalb, weil der Beschenkte die Möglichkeit haben müsse, das Vorliegen eines Widerrufsgrundes (§ 530 BGB) und die Einhaltung der Widerrufsfrist (§ 532 BGB) zu prüfen. Ein anderer Teil der Literatur lehnt eine Pflicht zur Mitteilung des Widerrufsgrundes …
BGB §§ 130, 145, 147 Abs. 2 Zugang von E-Mails im unternehmerischen Geschäftsverkehr
Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich. BGH, Urt.
BGB § 2325 Abs. 3 Hemmung der Abschmelzungsfrist bei Grundstücksschenkung unter Vorbehalt eines umfassenden Wohnungsrechts
1. Das dem Erblasser eingeräumte Wohnungsrecht hemmt im vorliegenden Einzelfall den Beginn der Abschmelzungsfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB, weil es an allen relevanten Räumen des verschenkten Hauses besteht, so dass der Erwerber insoweit keine eigene Nutzungsmöglichkeit hatte (Anschluss an BGH, Urteil vom 29.
BGB §§ 119, 1954, 1955, 1957 Motivirrtum: Irrtum über die Person, der die Ausschlagung der Erbschaft zugutekommt
Ein Irrtum über die Person desjenigen, dem die Ausschlagung der Erbschaft zugutekommt (hier: Ausschlagung mit dem Ziel, die Alleinerbenstellung der Mutter zu erreichen), ist grundsätzlich nur ein nicht zur Anfechtung berechtigender unbeachtlicher Motivirrtum (Anschluss KG, 19 W 50/19; entgegen OLG Düsseldorf, 3 Wx 173/17, ZEV 2018, 85; OLG Düsseldorf, 3 Wx 166/17, ZEV 2019, 469).
NachbarG Bln § 16a Abs. 1 Anspruch auf Duldung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung
a) Der gegen den Nachbarn gerichtete Anspruch des Grundstückseigentümers aus § 16a NachbarG Bln auf Duldung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung hat einzig zur Voraussetzung, dass die Überbauung zum Zwecke der Dämmung eines bereits bestehenden, an der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes erfolgt. Einschränkungen des Duldungsanspruchs, wie sie die Nachbarrechtsgesetze anderer Bundesländer enthalten, können der Regelung nicht unter Rückgriff …
GBO §§ 19, 29; InsO § 80 Wirksamkeit einer Erbausschlagung; keine abschließende Entscheidung im Grundbuchverfahren
Die Frage der Wirksamkeit einer Erbausschlagung kann im Regelfall angesichts der Möglichkeit einer vorherigen Annahme durch den Ausschlagenden nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren durch Auslegung entschieden werden (§§ 29, 35 GBO). OLG Zweibrücken, Beschl. v.
BGB § 1598a Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 178 Verpflichtung nur des rechtlichen Vaters zur genetischen Abstammungsuntersuchung
Nach § 1598a Abs. 1 Nr. 3 BGB kann nur der rechtliche Vater gemäß § 1592 BGB und nicht der mutmaßliche biologische Vater zur Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung verpflichtet werden.
AO §§ 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Dispositionsbefugnis bei Kettenschenkung
1. NV: Wird ein Gegenstand in der Weise verschenkt, dass der erste Empfänger ihn unmittelbar darauf an einen Dritten weiterreicht, ist im Verhältnis Zuwendender/erster Empfänger zu prüfen, ob bereits zivilrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vorliegt. 2.
1. Setzen sich kinderlos gebliebene Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und Verwandte beider Seiten zu Schlusserben ein, sind die letztwilligen Verfügungen in mehrfacher Hinsicht wechselbezüglich. 2.
Die vorstehenden Zusammenfassungen sind Auszüge der Original-Beiträge im Blog der Kanzlei. Alle weiterführenden Links öffnen den vollständigen Beitrag auf kuther.de.